Rechtsprechung
OVG Nordrhein-Westfalen, 23.02.2005 - 18 A 1893/03 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Ablehnung der Zulassung einer Berufung mangels konkreter Darlegung geltend gemachter Berufungszulassungsgründe; Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an einen Staatsangehörigen aus dem Kosovo; Vorliegen eines Abschiebungshindernisses wegen politischer Verfolgung im ...
- Informationsverbund Asyl und Migration
AuslG § 30 Abs. 3; AuslG § 30 Abs. 4; VwGO § 124 Abs. 4; VwGO § 124a Abs. 4 S. 4; VwGO § 124a Abs. 5 S. 2; AuslG § 32
D (A), Berufungszulassungsantrag, Ernstliche Zweifel, Darlegungserfordernis, Aufenthaltsbefugnis, Abschiebungshindernis, Vertretenmüssen, Freiwillige Ausreise, Altfallregelung - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Arnsberg - 10 K 4063/01
- OVG Nordrhein-Westfalen, 23.02.2005 - 18 A 1893/03
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BVerwG, 19.09.2000 - 1 C 19.99
Anordnung; Aufenthaltsbefugnis; Auslegung; Ermessen; ermessenslenkende …
Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 23.02.2005 - 18 A 1893/03
Hierzu merkt der Senat lediglich klarstellend an, dass die Anwendung des § 30 AuslG von Härtefallregelungen nach § 32 AuslG grundsätzlich unberührt bleibt, vgl. BVerwG, Urteil vom 19. September 2000 - 1 C 19.99 -, InfAuslR 2001, 70, und die durch Erlass des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 8. März 2001 erfolgte Anordnung nach § 32 AuslG keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung gibt. - OVG Nordrhein-Westfalen, 02.06.1997 - 18 B 576/97
Darlegungserfordernis; Begründung eines Zulassungsantrags; Begründung einer …
Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 23.02.2005 - 18 A 1893/03
vgl. Beschluss des Senats vom 2. Juni 1997 - 18 B 576/97 -, NVwZ 1998, 415. - VG Lüneburg, 22.04.2002 - 1 A 1/98
Aufenthaltsgenehmigung in Form der Aufenthaltsbefugnis; Gewährung von Asyl unter …
Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 23.02.2005 - 18 A 1893/03
Der insoweit im Zulassungsantrag in Bezug genommenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts Lüneburg (Urteil vom 22. April 2002 - 1 A 1/98 -) lag ein mit dem vorliegenden nicht vergleichbarer Sachverhalt zugrunde, als sich der Heimatstaat des Klägers in dem dortigen Verfahren völkerrechtswidrig weigerte, eigene sich im Ausland befindliche Staatsangehörige wieder aufzunehmen, so dass der Versuch einer freiwilligen Ausreise dem Kläger in dem vom Verwaltungsgericht Lüneburg entschiedenen Verfahren als jedenfalls nicht zumutbar angesehen worden ist.